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Weitere Artikel der Ausgabe Dezember 2010:
-
Schweiz und Deutschland vereinbaren Steuerabkommen
Schäuble und Merz unterzeichnen Revisionsabkommen. Artikel lesen
-
Erstattungszinsen bald wieder steuerpflichtig
Gesetzgeber rudert der Rechtsprechung im Jahressteuergesetz 2010 entgegen. Artikel lesen
-
Steuerermäßigung bei Handwerkerleistungen
Handwerkerleistungen: Steuerermäßigungen bis 1.200 €. Artikel lesen
„E-Bilanz“ 2012: Jetzt schon richtig vorbereiten
E-Bilanz:
Die Verpflichtung zur Abgabe einer elektronischen Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) erfolgte durch das Steuerbürokratieabbaugesetz. Zunächst war geplant, die E-Bilanz bereits ab dem 1.1.2011 einzuführen. Das Bundesfinanzministerium hat jüngst durch Verordnung (Anwendungszeitpunktverschiebungsverordnung – AnwZpvV) den Anwendungszeitpunkt auf Wirtschaftsjahre verschoben, die nach dem 31.12.2011 beginnen, da erkennbar war, dass die notwendigen Voraussetzungen zur Abgabe der E-Bilanz mit GuV bei den verpflichteten Unternehmern zum 1.1.2011 nicht gegeben waren.
Rechtzeitige Vorbereitung:
Für bilanzierende Gewerbetreibende, Handwerker, sonstige zur Buchführung verpflichtete Unternehmer und für alle „freiwillig“ Bilanzierenden gilt, sich rechtzeitig auf die Neuerung vorzubereiten. Wie bisher können Steuerpflichtige die Handelsbilanz mit entsprechender Überleitungsrechnung oder eine gesondert aufgestellte Steuerbilanz einreichen. Für den ersten Fall sieht die zur Abgabe der E-Bilanz verpflichtende Vorschrift des § 5b EStG in Absatz 1 Satz 2 vor, dass „Ansätze oder Beträge durch Zusätze oder Anmerkungen den steuerlichen Vorschriften anzupassen“ sind, soweit dies notwendig ist. Die aktuelle Handelsbilanz ist also dahingehend zu untersuchen, ob und für welche Positionen eine erweiterte Überleitungsrechnung im Rahmen der neu geltenden „HGB-Taxonomie“ notwendig wird. Darüber hinaus sind sämtliche Daten in den XBRL-Standard umzuwandeln. Die Datensätze müssen den Vorschriften der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung entsprechend aufbereitet werden (BMF Schreiben vom 19.1.2010 BStBl 2010 I S. 47).
Erweiterte Gliederungsvorschriften:
Besonders kleine Kapitalgesellschaften sind davon betroffen: Die Taxonomie-Steuer lehnt sich nämlich hinsichtlich des Gliederungsschemas für die neue E-Bilanz und die GuV an die im Handelsgesetzbuch (HGB) bestehenden Vorschriften für große und mittelgroße Kapitalgesellschaften an. Größen- oder rechtsformabhängige Erleichterungen sind bislang nicht vorgesehen. Besonders kleine Gesellschaften müssen hier rechtzeitig „nachrüsten“.
Richtige Vorbereitung:
Mit Einführung der E-Bilanz kommen auf bilanzierungspflichtige Unternehmer und freiwillig Bilanzierende sowie deren Steuerberater neue Aufgaben zu. In Vorbereitung auf das Gespräch mit dem Steuerberater gilt es im ersten Schritt den zuständigen Softwareanbieter des gegenwärtigen Bilanzierungsprogramms zu kontaktieren. Die zentrale Frage aller Fragen ist dabei, ob die EDV „XBRL-fähig“ ist oder aufgerüstet werden kann. XBRL steht für „eXtensible Business Reporting Language“ und ist die zwingend vorgegebene Form für das vom BMF vorgegebene Taxonomie-Schema. Ist der Wechsel des Softwareherstellers notwendig, sollte dieser am besten in Absprache mit dem Steuerberater erfolgen. Dabei sollte dem Transfer der zur Buchführung/Bilanzerstellung notwendigen Daten zwischen Mandant und Steuerberater besonderes Augenmerk geschenkt werden. Eine reibungslose Datenübertragung spart Zeit und Kosten. Der zweite Schritt führt den Bilanzierenden zu seinem Steuerberater. Mit dem Steuerberater muss zuallererst der Kontenrahmen auf die neuen Vorgaben der Finanzverwaltung abgestimmt werden und es sollen bei der Vorbereitung des Jahresabschlusses notwendige Umbuchungen vermieden werden, um die neue verpflichtende Gliederungstiefe nachträglich herzustellen. Die Anpassung der Buchhaltungssoftware sowie des Kontenrahmens erfordert schließlich in einem dritten Schritt umfassende Schulungen des Buchhaltungspersonals.
Steuerberater helfen:
Das neue E-Bilanz-Zeitalter sollte allerdings für viele Unternehmer ein Anstoß sein, die komplette Buchhaltung an den Steuerberater auszulagern. In Abwägung der laufenden Kosten für das Buchhaltungspersonal sowie der anstehenden Zusatzkosten für die notwendige Aufrüstung der alten Software oder den Kauf neuer Hard- und Software sowie den Kosten für umfassende Schulungsmaßnahmen des Buchhaltungspersonals kann die Auslagerungsalternative die günstigere Möglichkeit sein.
Stand: 15. November 2010